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BGB § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

BGB § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

[ Auszug: Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dess ... ]